Einkaufsbedingungen

 

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Für unsere Bestellungen (Kaufverträge bzw. Werklieferungsverträge) gelten, nachrangig zu anderen Vertragsbedingungen aus unserem Hause, die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Unsere nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Lieferung annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten zu widersprechen.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen finden ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB Anwendung.

 

2. Formerfordernisse, Erklärungsfrist, Beauftragung Dritter

2.1 Alle Vereinbarungen, die anlässlich unserer Bestellungen getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (§§ 126, 127 BGB) oder der Textform (§ 126b BGB). Ausgenommen hiervon sind individuelle Abreden nach Vertragsschluss, hinsichtlich derer aber jede Vertragspartei nachträglich eine Beurkundung in Schrift- oder Textform verlangen kann.

2.2 Bieten wir durch die Übermittlung eines Angebotes den Abschluss eines Vertrages an, fühlen wir uns zwei Wochen an dieses Angebot gebunden. Für den Beginn dieser Frist ist das Datum des Angebotes entscheidend. Eine Annahme unseres Angebotes nach Ablauf dieser zwei Wochen ist verspätet und wird als neues Angebot des Lieferanten verstanden. In einer Bestellung unseres Hauses kann die Annahme eines vom Lieferanten unterbreiteten vorangegangenen Angebotes liegen.

2.3 Die auch teilweise Beauftragung Dritter mit der Erfüllung unserer Bestellung seitens des Lieferanten bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

 

3. Änderungen, Teilleistungen

3.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferung alle Leistungen umfasst, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind.

3.2 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes in Konstruktion, technischer Umsetzung und Ausführung zu verlangen. Die Auswirkungen der Änderung auf die vereinbarte Vergütung sind in Anlehnung an § 650c BGB und  auf Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind angemessen und möglichst einvernehmlich zu regeln.

3.3 Änderungen des Liefergegenstandes seitens des Lieferanten sind nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung möglich.

3.4 Teilleistungen sind dem Lieferanten nicht gestattet, es sei denn, diese wurden vereinbart.

 

4. Leistungstermine und –fristen, Verzug

4.1 Leistungstermine und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger bzw. dem von uns bestimmten Leistungsort.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn für ihm erkennbar wird, dass er Leistungstermine oder -fristen nicht einhalten kann.

4.3 Höhere Gewalt, z. B. Arbeitskämpfe, befreit die Vertragspartner für die Dauer und den Umfang der Störung von ihren vertraglichen Leistungspflichten. Sie bleiben verpflichtet, einander im zumutbaren Rahmen zu informieren und ihre Leistungsmöglichkeiten an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

 

5. Lieferung, Gefahrübergang

5.1 Soweit in unserer Bestellung nichts anderes angegeben, hat der Lieferant frei Haus und, soweit erforderlich, verpackt zu liefern.

5.2 Der Lieferant trägt auch bei einer vereinbarten Versendung durch den Lieferanten die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes bis zu dessen Übergabe an uns oder den von uns bestimmten Empfänger am von uns bestimmten Leistungsort.

 

6. Preise, Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit in unserer Bestellung nichts anderes angegeben ist, umfassen die ausgewiesenen Preise die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer und sämtliche Nebenkosten des Lieferanten, insbesondere Verpackungs-, Fracht- und Montagekosten. Die ausgewiesenen Preise gelten auch alle Anforderungen an die Leistung ab, die sich aus Hinweis- und Kennzeichnungspflichten sowie Schutzvorschriften ergeben. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Verpackungen oder Transportmittel, wie z.B. Paletten, auf unseren Wunsch ohne zusätzliche Vergütung zurückzunehmen.

6.2 Unsere Zahlungen erfolgen nach Lieferung des Liefergegenstandes sowie Zugang einer prüfbaren und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Zugang einer prüfbaren Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Skonto- bzw. Zahlungsfrist wird durch die Zahlungsanweisung innerhalb der Skonto- bzw. Zahlungsfrist gewahrt.

6.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

7. Untersuchung und Rüge der Lieferung

7.1 Von uns im Rahmen eines Handelskaufs erworbene Ware werden wir nach Lieferung auf Art- und Mengenabweichungen sowie etwaige Mängel (nachstehend Defizite) prüfen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und diese Defizite dem Lieferanten anzeigen. Eine Wareneingangskontrolle findet jedoch nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Defizite statt. Bei einer solchen Wareneingangskontrolle festgestellte Defizite rügen wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung, bei einer solchen Wareneingangskontrolle nicht erkennbare Defizite rügen wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Entdeckung. In diesen Fällen ist die Rüge der verspäteten Anzeige ausgeschlossen.

7.2 In vorbehaltlosen Zahlungen liegt keine Genehmigung von nicht vertragsgemäßen Liefergegenständen.

 

8. Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit, Mängelansprüche

8.1 Unbeschadet seiner Mängelhaftung hat der Lieferant hinsichtlich seiner Liefergegenstände die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften, die vereinbarte Beschaffenheit und die vertraglich vorausgesetzte Verwendungseignung sicherzustellen und ständig zu prüfen. Der Lieferant garantiert die Einhaltung und Umsetzung der aktuellen Richtlinien und Gesetze in Bezug auf die Arbeitssicherheit und Kennzeichnungspflichten. Der Lieferumfang umfasst sämtliche für den Liefergegenstand rechtlich vorgeschriebenen Konformitäts- und Herstellererklärungen.

8.2 Die gesetzlichen Ansprüche wegen Art- oder Mengenabweichungen, Sach- oder Rechtsmängeln der Liefergegenstände (Mängelansprüche) sowie Verjährungsfristen stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl und näherer Maßgabe der gesetzlichen Regelungen die Beseitigung eines Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen (Nacherfüllung), von dem Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

8.3 Kosten des Ausbaus bzw. der Entfernung mangelhafter und des Neueinbaus bzw. Anbringens mangelfreier Liefergegenstände, welche zum Zweck der Nacherfüllung anfallen, stellen Aufwendungen im Sinne der § 439 Abs. 2 und Abs. 2 BGB dar. Die Regelungen des Lieferantenregresses nach §§ 445a, 445b BGB bleiben unberührt.

8.4 Die Rüge eines Mangels hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich des betroffenen Liefergegenstands. Die Hemmung endet, wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert hat, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist sowie mit Nacherfüllung. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

8.4Die Rüge eines Mangels hemmt den Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich des betroffenen Liefergegenstands. Die Hemmung endet, wenn der Lieferant die Nacherfüllung verweigert hat, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist sowie mit Nacherfüllung. Der Zeitraum in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

9. Produkthaftung

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter, die auf Fehlern eines Produkts beruhen, freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

9.2 Der Lieferant ist - unbeschadet seiner persönlichen Haftung - verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro pro Personenschaden und Sachschaden - pauschal - zu unterhalten.

9.3 Uns zustehende, weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

10. Schutzrechte

10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Liefergegenstände keine Urheber-, Nutzungs- oder gewerblichen Schutzrechte sowie schutzrechtsähnliche Rechtspositionen Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Bezieht sich unsere Bestellung auf bestimmungsgemäß in anderen Ländern zu verwendende Liefergegenstände, gilt Satz 1 auch für diese Länder.

10.2 Werden wir von Dritten wegen der Verletzung von Rechten im Sinne der Ziff. 10.1 in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; dies umfasst auch Aufwendungen, die uns in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.

10.3 Eine Freistellungspflicht gem. Ziff. 10.2 besteht nicht, soweit Liefergegenstände vom Lieferanten nach von uns erhaltenen Plänen, Berechnungen oder diesen gleichkommenden Unterlagen hergestellt werden und er nicht weiß und in Zusammenhang mit den Liefergegenständen ohne grobe Fahrlässigkeit auch nicht wissen muss, dass durch deren Verwendung Rechte Dritter im Sinne der Ziff. 10.1 verletzt werden.

10.4 Die Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von ihm bekannt werdenden Verletzungsrisiken und Verletzungsfällen zu unterrichten.

10.5 In Zusammenhang mit unserer Bestellung entstehende urheberrechtlich geschützte Rechte, gewerbliche Schutzrechte und schutzrechtsähnliche Rechtspositionen des Lieferanten am Liefergegenstand gehen mit Entstehung ohne zusätzliches Entgelt auf uns über. Sie stehen uns inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie ausschließlich zu und können von uns beliebig übertragen, erweitert, geändert, veröffentlicht, vervielfältigt, auf sonstige Weise verwendet und verwertet werden. Der Lieferant hat durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen sicherzustellen, dass unsere Rechte aus Satz 1 und 2 erfüllt werden.

 

11. Vorbehaltsware

11.1 Stellen wir Ware für ihre weitere Verarbeitung beim Lieferanten bei, behalten wir hieran das Eigentum (Vorbehaltsware).

11.2 Jede Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird Vorbehaltsware vom Lieferanten mit uns nicht gehörenden Gegenständen gem. § 950 BGB verarbeitet, gem. § 947 BGB verbunden oder gem. § 948 BGB vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu dem Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die uns nicht gehörenden Gegenstände als Hauptsache anzusehen sind, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt die neue Sache insoweit für uns.

11.3 Soweit die uns gemäß Ziff. 11.1. bis 11.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis (zzgl. MwSt.) unserer gesamten Vorbehaltsware um mehr als 20 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

 

12. Unterlagen, Geheimhaltungspflichten

12.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten zugänglich machen, behalten wir Eigentum und Urheberrechte. Sie dürfen vom Lieferanten ausschließlich für die Abwicklung unserer Bestellungen verwendet werden und sind anschließend unaufgefordert an uns zurückzugeben.

12.2 Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zugänglich machen, sind von ihm strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung der Bestellung fort; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

 

13. Gerichtsstand, allgemeiner Erfüllungsort, anwendbares Recht

13.1 Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit unseren Bestellungen ist ausschließlicher Gerichtsstand München (Bezirk des Landgerichts München I). Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.

13.2 Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen in Zusammenhang mit unseren Bestellungen ist der Hauptsitz unseres Unternehmens, soweit nicht anders vereinbart.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, werden hierdurch die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen sowie des Vertrages mit dem Lieferanten im Übrigen nicht berührt.

13.4 Für unsere Rechtsbeziehungen zum Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).

 

 

Stand: Juni 2021